AGB für Dienst- und Werkleistungen
- Home
- / AGB für Dienst- und Werkleistungen
AGB FÜR DIENST- UND WERKLEISTUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.GELTUNGSBEREICH
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der PETROFER Chemie H. R. Fischer GmbH + Co KG („Auftraggeber“) gelten ausschließlich für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen, insbesondere von Prüf-, Wartungs- und Reparaturleistungen („Leistungen“) aufgrund von Bestellungen des Auftraggebers. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder Zahlen.Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.
2.VERTRAGSABSCHLUSS / ANGEBOTE
Anfragen des Auftraggebers beim Auftragnehmer über Leistungen und Konditionen der Lieferung oder Aufforderungen des Käufers zu einem Vertragsentwurf binden den Auftraggeber nicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unsere Bestellung innerhalb vonZwei Wochen ab Bestelldatum anzunehmen. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. Verspätete oder abändernde Annahmen stellen kein neues Angebot dar, sondern es handelt sich um einen unverbindlichen Auftragsentwurf. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Ergänzungen – sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) bestätigt werden.Auftragsentwürfe und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind nicht verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist, übernehmen wir keine Kosten und übernehmen keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Abgabe von Auftragsentwürfen erbringt.
3.VERGÜTUNG /ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen projektbezogenen Einzelauftrag. Die Vergütung wir auf Basis eines Stunden- und/oder Tagessatz- und/oder Pauschalhonorars vereinbart. Spesen und sonstige Auslagen des Auftragnehmers werden nicht vergütet, soweit nicht im jeweiligen Einzelauftrag anderweitig geregelt. In der vereinbarten Vergütung sind alle Aufwendungen des Auftragnehmers enthalten und abgegolten. Sofern nicht in unseren Bestellungen und Lieferabrufen anders vereinbart, zahlen wir den Preis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung gemäß § 14 Absatz 4 UStG. Verzögert sich die Bearbeitung durch den Auftraggeber im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsablaufes, weil eine oder mehrere dieser Angaben fehlen oder nicht korrekt sind, verlängert sich die Zahlungsfrist aus Satz 1 um den Zeitraum der Verzögerung. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung des Auftragnehmers, nicht jedoch vor vollständiger Ablieferung bzw. Abnahme der geschuldeten Leistungen an uns. Teilzahlungen bzw. die Abrechnung von erbrachten Teilleistungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Die Rechnung muss neben den Anforderungen des § 14 Absatz 4 UStG insbesondere auch den zuständigen Sachbearbeiter sowie Bestellnummer enthalten und eine eindeutige Zurechnung zu der erbrachten Leistung zu gewährleisten. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
4.LIEFERUNG / QUALITÄT / WARENKONTROLLE
Der Auftragnehmer garantiert, dass die Leistungen den vereinbarten Spezifikation entsprechen. Es gelten grundsätzlich die von uns vorgegebenen Zeichnungen, Maße, Toleranzen, Normen, Güten etc. (Spezifikationsanforderungen). Davon abweichende vom Lieferant übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Soweit der Einzelauftrag oder das Gesetz eine Warenprüfung vorsieht, wird diese durch den Auftragnehmer ausgeführt und dokumentiert. Der Auftraggeber überprüft die Leistungen nach der Lieferung nur im Hinblick auf Identität (Übereinstimmung mit den in der Bestellung bzw. dem Lieferabruf aufgeführten Leistungen), Vollständigkeit, Transportschäden oder sonstige von außen sichtbaren Schäden. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer unverzüglich alle etwaigen falschen oder unzulänglichen Lieferungen oder alle derartigen Schäden mit. Darüber hinaus ist der Käufer nicht verpflichtet, die gelieferten Leistungen nach § 377 Absatz 1 HGB zu überprüfen. Stattdessen erfolgt eine Warenausgangsprüfung durch den Lieferant.Vor der Lieferung an den Auftraggeber überprüft und testet der Auftragnehmer die Leistungen angemessen und legt dem Auftraggeber auf dessen Verlagen entsprechende Prüfbescheinigungen vor. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber oder seinen bevollmächtigten Vertretern nach vorheriger Ankündigung und während der normalen Geschäftszeiten unbeschränkten Zugang, damit der Auftraggeber die Leistungen testen oder prüfen oder deren Entsprechung mit den Spezifikationsanforderungen des Auftraggeber nachprüfen kann.
5.LIEFERTERMINE UND -FRISTEN
Die in Bestellungen oder Einzelaufträgen genannten Lieferfristen oder –termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
Warenannahmezeiten:
Montag – Donnerstag: von 7.00 – 14.00 Uhr Freitag: von 7.00 – 11.00 Uhr
Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen und / oder Vorablieferungen bzw. Vorabausführungen anzunehmen, es sei denn der Auftraggeber erteilt vorab seine schriftliche Genehmigung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefer- bzw. Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen und insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 des Lieferwerts pro Werktag zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Gesamtlieferwerts. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten, übersteigt der Verzugsschaden die geltend gemachte Vertragsstrafe, wird diese auf den darüber hinaus gehenden Schaden angerechnet. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Leistung. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
6.ABNAHME
Soweit ein Liefergegenstand nach dem Vertrag oder dem Gesetz einer Abnahme bedarf, erfolgt diese erst wenn sämtliche Leistungen des Auftragnehmers vollständig erbracht sind (Schlussabnahme). Die Abnahme sowie der Ablauf der Abnahme muss umfangreich dokumentiert werden. Soweit der Auftragnehmer vor der Schlussabnahme Teilleistungen zur Verfügung stellt und der Auftraggeber diese prüft, freigibt oder nutzt, gilt dies nicht als Teilabnahme und berührt nicht die Ansprüche des Auftraggebers. Die Abnahme erfolgt innerhalb angemessener Zeit nach vollständiger Leistungserbringung. Der Auftraggeber kündigt den Termin und den Ort der Abnahmeprüfung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche an. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass bei der Abnahme diejenigen Mitarbeiter auf Kosten des Auftragnehmers anwesend sind, die maßgeblich an der Leistungserbringung beteiligt waren. Die Abnahme erfolgt schriftlich, wenn die vereinbarten Spezifikationen erfüllt sind.
7.GEWÄHRLEISTUNG
Der Auftragnehmer garantiert, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verbrauch aufheben oder mindern. Soweit der Einzelauftrag oder das Gesetz eine Wareneingangskontrolle vorsieht, findet diese bei uns nur wie in § 4 dargestellt statt. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürztZu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber alle aus einem Mangel einer Vertragsleistung oder sonstigen Vertragsverletzung entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er ein Verschulden nicht zu vertreten hat. Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung oder Abnahme. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
8.SCHUTZRECHTE DRITTER
Der Auftragnehmer garantiert, dass durch die Lieferung und die Verwertung von Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Auftragnehmer mitteilen. Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wir ermächtigen insoweit den Auftragnehmer, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlichZu übernehmen. Der Auftragnehmer ist seinerseits dazu verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darüber in KenntnisZu setzen, wenn ein Dritter Ansprüche aus einem bestehenden Schutzrecht geltend macht oder wenn derartige Ansprüche drohen. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen uns erheben. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung soZu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und dieseZugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
9.RECHTE IM HINBLICK AUF ERBRACHTE DIENST- UND WERKLEISTUNGEN
Sämtliche bei der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen entstehende Rechte stehen ausschließlich dem Auftraggeber ohneZeitliche, sachliche oder räumliche BeschränkungZu. Für den Fall, dass bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen Rechte jedweder entstehen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese Rechte an den Auftraggeber unverzüglichZu übertragen. Dies gilt sowohl für Rechte an noch nicht vollendeten Werken oder Teilergebnissen der Dienstleistung entsprechend. Die Übertragung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
10.HAFTUNG / PRODUKTHAFTUNG / HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ
Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht des Auftraggebers besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder VorsatzZurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Daneben haftet der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, auf erste Aufforderung Schadenersatz zu leisten oder uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
11.GEHEIMHALTUNG
An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Muster, Formeln, Daten, Berechnungen / Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen hierzu dem Auftragnehmer unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer BestellungZu verwenden. Die Unterlagen sind unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb der in § 2 bestimmten Frist unsere Bestellung annimmt. Wird unsere Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung an uns unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Auftragnehmer, seine angestellten Erfüllungsgehilfen und die von ihm eventuell eingesetzten Subunternehmer haben, auch nach Beendigung derZusammenarbeit zwischen uns und dem Auftragnehmer, über alle ihnen im Rahmen und bei Gelegenheit der Leistungserbringung zur Kenntnis gelangten Informationen Stillschweigen zu bewahren und nur zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die ihm, seinen angestellten Erfüllungsgehilfen oder den von ihm eventuell eingesetzten Subunternehmer zur Durchführung der Leistungen zur Verfügung gestellten Daten auf unbegrenzte Zeit mit Sorgfalt behandelt werden.
12.BEISTELLUNGEN UND WERKZEUGE
Sofern wir Teile beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Derartige Teile müssen stets als Eigentum des Käufers gekennzeichnet sein. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden immer in unserem Interesse vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Leistungen einzusetzen und diese als Eigentum des Käufers kenntlich zu machen. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Verarbeitung) von Werkzeugen der Abnehmerin ist untersagt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Für den Fall, dass Datenträger oder sonstige digitale Speichermedien gelten vorstehende Regelungen analog. Soweit die uns nach Nr. 11.1. bzw. nach Nr. 11.2. Zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
13.SUBUNTERNEHMER
Der Auftragnehmer ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten, nicht jedoch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen. Ein Substitutionsrecht steht ihm nicht zu. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann dem Einsatz eines Subunternehmers aus wichtigem Grund widdersprechen.
14.SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Alle Vereinbarungen, dieZwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrags einschließlich dieser Schriftformklausel – bedürfen der Schriftform. Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Käufers keine Bestellung, Forderung gegen den Käufer oder den Vertrag als solchen, weder ganz noch teilweise, an einen Dritten abtreten. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an die Ware auftragsgemäß zu erbringen ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hildesheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichenzZweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
Wir hören zu. Wir entwickeln. Wir liefern.